Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.12.2015 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund vereinbarter Befristung mit Ablauf des 31.08.2015 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 25.08.2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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