LAG Köln - Urteil vom 25.06.2020
8 Sa 1015/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 867/15

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 1015/15

DRsp Nr. 2020/12907

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages

Die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigt sich aus sozialen Gesichtspunkten i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers nur im Rahmen einer Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademiker außerhalb des Stellenplans erfolgt, ohne dass es tatsächlich einen entsprechenden Personalbedarf gegeben hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 - 5 Ca 867/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Revision - trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. März 2015 geendet hat.

1. 2.