Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2015 -
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils klarstellend wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. November 2014 nicht außerordentlich fristlos, sondern erst zum 30. Juni 2015 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
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