LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2012
7 Sa 800/11
Normen:
KSchG § 7; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 177/09

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Treuwidrigkeit der Berufung des Arbeitgebers auf die Wirksamkeit der Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 800/11

DRsp Nr. 2012/17315

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Treuwidrigkeit der Berufung des Arbeitgebers auf die Wirksamkeit der Kündigung

Hat der Arbeitnehmer sich stets darauf berufen, eine Kündigung sei ihm nicht zugegangen, jedenfalls habe er sie nicht zur Kenntnis genommen, so schließt dies eine Vertrauensbildung dahingehend aus, dass die Erklärung nicht ernst gemeint gewesen sei.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Aktenzeichen 1 Ca 177/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte stellt u.a. pharmazeutische Produkte aus humanem Plasma für Anwendungen in der Behandlung von immunologischen Erkrankungen und Gerinnungsstörungen her. In ihrem Betrieb in A sind weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der am xx geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01. April 1977 als Chemielaborant für die Beklagte tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf ca. 3.900,00 €.