LAG Hamm - Urteil vom 28.08.2015
13 Sa 150/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 319/12

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens

LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 150/15

DRsp Nr. 2015/19347

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens

Wiederholte, gleichartige Pflichtverletzungen in Form von verspäteten Arbeitsantritten und/oder Verstößen gegen die Anzeigepflicht bei bestehender Arbeitsunfähigkeit können nach einschlägigen vorherigen Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung begründen, weil in einem solchen Arbeitnehmerverhalten eine spezifische Unzuverlässigkeit zum Ausdruck kommt, die es wegen der damit verbundenen betrieblichen Folgen für den Arbeitgeber unzumutbar macht, am Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.09.2012 - 3 Ca 319/12 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Abänderung beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.02.2012 aufgelöst worden ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand