LAG Hamm - Urteil vom 19.07.2016
7 Sa 1707/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 2244
EzA-SD 2017, 7
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 949/15

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1707/15

DRsp Nr. 2016/14197

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

1. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX bei einem Arbeitnehmer mit zahlreichen krankheitsbedingten Fehltagen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unverhältnismäßig. 2. Beruft der Arbeitgeber sich darauf, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nutzlos gewesen wäre, so hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.11.2015 - 2 Ca 949/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 3.