Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 1969 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem September 1985 bei der Beklagten, die eine Stahlgießerei mit etwa 220 Arbeitnehmern betreibt, beschäftigt.
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