LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2012
15 Sa 840/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 894/12

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Masseur und medizinischen Bademeister wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 840/12

DRsp Nr. 2013/7171

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Masseur und medizinischen Bademeister wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot

1. Ein medizinischer Bademeister und Masseur verstößt nicht gegen das ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Gebot zur Rücksichtnahme, wenn er angesichts einer Operationswunde gegenüber einem Patienten erklärt, „na, wenn sich das mal nicht entzündet, was nicht alles fürs Geld getan wird“. 2. Auch wiederholte fehlerhafte Dokumentationen der Arbeitszeit und erbrachter Leistungen führen im Rahmen der durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung nicht zu dem Ergebnis, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.06.2012 - 2 Ca 894/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.