LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2014
3 Sa 582/13
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1959/12

Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der dem Betriebsrat angehörenden einzigen Juristin in einem Unternehmen der IT-Branche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 582/13

DRsp Nr. 2015/12408

Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der dem Betriebsrat angehörenden einzigen Juristin in einem Unternehmen der IT-Branche

Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der dem Betriebsrat angehörenden einzigen Juristin eines Unternehmens der IT-Branche verstößt gegen § 15 Abs. 5 KSchG, wenn zwar ein Arbeitsplatz für eine Juristin im Unternehmen nicht mehr vorhanden ist, aber ein anderer, wenn auch geringwertigerer Arbeitsplatz durch Tod eines Mitarbeiters frei geworden ist. Zumindest nach einer Änderungskündigung hätte insoweit eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013 - 5 Ca 1959/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf die behauptete Stilllegung einer Betriebsabteilung ausgesprochen hat.