LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2016
4 Sa 681/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1608/14

Wirksamkeit der ordentlichen betriebesbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kundenbetreuers einer ehemaligen Landesbank

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 681/15

DRsp Nr. 2016/15295

Wirksamkeit der ordentlichen betriebesbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kundenbetreuers einer ehemaligen Landesbank

1. Ist aufgrund auf europarechtlichen Vorgaben beruhender Rekonstrukturierungsmaßnahmen das Neukundengeschäft einer ehemaligen Landesbank eingestellt bzw. ausgegliedert worden und beschränkt sich die Erforderlichkeit der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nur noch auf die gelegentliche Zuarbeit im Rahmen der Führung von Regressprozessen, so ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam. Das gilt insbesondere dann, wenn auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nur noch sporadisch zurückgegriffen wird und völlig unklar ist, welche Tätigkeiten er zuletzt verrichtet hat. 2. Kündigungsschutz besteht auch nicht nach § 17 Abs. 3 MTV Banken, da die dort angeführte Ausnahme, nämlich eine Betriebsänderung i.S.von § 11 BetrVG vorliegt. 3. Eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen bei dem Arbeitgeber tätig sind, ordentlich unkündbar sind, verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, da die Voraussetzungen für den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in § 17 Nr. 3 MTV Banken abschließend definiert sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.03.2015, verkündet am 30.04.2015 (), abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.