LAG Köln - Urteil vom 25.01.2013
4 Sa 1113/11
Normen:
GG Art. 3; BetrVG § 75; AGG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3305/10

Wirksamkeit der Kürzung einer Betriebsrente - Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes - Diskriminierung durch Altersabstandsklausel

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1113/11

DRsp Nr. 2013/20056

Wirksamkeit der Kürzung einer Betriebsrente - Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes - Diskriminierung durch Altersabstandsklausel

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.08.2011- 5 Ca 3305/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; BetrVG § 75; AGG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente.

Die Klägerin ist am 1960 geboren und Witwe des am 17.06.2010 verstorbenen früheren Mitarbeiters der Beklagten, R U , der bei der Beklagten langjährig beschäftigt war. Die Klägerin war 24 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann. Die Ehe wurde am 16.03.1990 geschlossen.

Der verstorbene Ehemann bezog bei der Beklagten zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von 533,51 € brutto im Monat.

Ab dem 01.07.2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin unter Berufung auf ihre Versorgungsordnung eine Witwenrente in Höhe von 64,02 € brutto monatlich.

1. 2. 3. 4. 1. 2.