Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.11.2014 - Az. 1405/14 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag über die Ruhegeldordnung vom 21.12.1959 in der Fassung vom 30.09.1998 Anwendung findet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag für die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung maßgeblich ist.
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