LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2015
4 Sa 44/15
Normen:
§ 20 Tarifvertrag über die Ruhegeldordnung i. d. F. v. 30.09.1998; für die Arbeitnehmer der Verkehrsgesellschaft F-S mbH;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1405/14

Wirksamkeit der Kündigung eines Versorgungstarifvertrages durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 44/15

DRsp Nr. 2016/9895

Wirksamkeit der Kündigung eines Versorgungstarifvertrages durch den Arbeitgeber

1. Die Kündigung eines Versorgungstarifvertrags können die Tarifparteien von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, deren Vorliegen diejenige Partei darzulegen und zu beweisen hat, die sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.2. Die Auslegung einer derartigen Klausel als arbeitgeberseitiger Widerrufsvorbehalt kommt auch in Versorgungstarifverträgen, die vor Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 geschlossen wurden, regelmäßig nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.11.2014 - Az. 1405/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag über die Ruhegeldordnung vom 21.12.1959 in der Fassung vom 30.09.1998 Anwendung findet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 20 Tarifvertrag über die Ruhegeldordnung i. d. F. v. 30.09.1998; für die Arbeitnehmer der Verkehrsgesellschaft F-S mbH;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag für die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung maßgeblich ist.