OLG Brandenburg - Urteil vom 26.03.2021
4 U 26/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 626; BGB § 627 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 734
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 309/20

Wirksamkeit der Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrages durch die Kindertagesstätte

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 4 U 26/21

DRsp Nr. 2021/5583

Wirksamkeit der Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrages durch die Kindertagesstätte

1. Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Kindertagesstätten-Betreuungsvertrages durch den Träger mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats stellt einen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten dar, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) kann jedenfalls ohne vorherige Abmahnung auch nicht darauf gestützt werden, dass die Eltern des zu betreuenden Kindes ständig das Betreuungskonzept der Kita sowie die Qualifikation der Erzieher und der Leitung der Einrichtung in Abrede gestellt haben.

1. Auf die Berufung der Verfügungskläger zu 1 und zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.12.2020, Az. 4 O 309/20, teilweise abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet,

a) die Betreuung der Verfügungskläger zu 3 und zu 4 in der Kindertagesstätte ... ("(X)"), ... in ..., OT ..., über den 31.12.2020 hinaus vorzunehmen und

b) aus der mit Schreiben vom 3.11.2020 ausgesprochenen Kündigung der Betreuungsverträge betreffend die Verfügungskläger zu 3 und zu 4 keine Rechte herzuleiten.