Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 05.03.2015 - 1 Ca 2342/14 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung einer Erschwerniszulage in pauschalierter Form.
Der am 26.05. geborene Kläger war seit dem 04.03.2002 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 04.03.2002 bei der Stadt B im Geschäftsbereich des Amts für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft (Amt ) beschäftigt. Gemäß Nr. 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge wie dem Bezirkszusatztarifvertrag (BZT-G/NRW) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den an deren Stelle tretenden Tarifverträgen.
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