LAG Chemnitz - Urteil vom 26.01.2016
3 Sa 588/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 902/15

Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages über die betriebliche Ausbildungsphase einer Umschülerin zur Rechtsanwaltsfachangestellten durch die Umschülerin

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 588/15

DRsp Nr. 2017/3947

Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages über die betriebliche Ausbildungsphase einer Umschülerin zur Rechtsanwaltsfachangestellten durch die Umschülerin

1. Sieht ein zwischen einem Rechtsanwalt, einer Umschülerin und der Trägerin der Ausbildungsmaßnahme geschlossener Vertrag über die betriebliche Ausbildungsphase vor, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden kann, so ist dies dahin auszulegen, dass Tatsachen vorliegen müssen, aufgrund derer der Umschülerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Kündigung gem. § 314 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. 2. Es stellt keine Vertragspflichtverletzung eines Rechtsanwalts dar, wenn die Umschülerin Pausen nur nach Abstimmung mit den übrigen Rechtsanwaltsfachangestellten nehmen durfte, um eine durchgängige Besetzung des Kanzleitelefons zu gewährleisten.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.09.2015 - - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das für die Zeit vom 11.08.2014 bis 17.06.2016 begründete Vertragsverhältnis der Parteien über den 17.03.2015 hinaus ungekündigt fortbesteht.