LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.02.2016
16 Sa 43/15
Normen:
BGB § 174; BGB § 180; BGB § 626; KSchG § 1; ArbGG § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 254/14

Wirksamkeit der Kündigung des Referatsleiters für PersonalangelegenheitenFristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Erziehers in einem Kinderheim wegen nicht akzeptabler Einstellung zu Gewalt als Mittel zur Austragung von Konflikten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 43/15

DRsp Nr. 2017/17484

Wirksamkeit der Kündigung des Referatsleiters für Personalangelegenheiten Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Erziehers in einem Kinderheim wegen nicht akzeptabler Einstellung zu Gewalt als Mittel zur Austragung von Konflikten

1. Im öffentlichen Dienst ist die Leitung des Referats für Personalangelegenheiten bzw. des Fachbereichs Personal in der Regel mit der Kündigungsbefugnis verbunden.2. Ein Arbeitgeber setzt einen Arbeitnehmer ausreichend über die Person des Kündigungsberechtigten in Kenntnis, wenn er den Arbeitnehmer auffordert, sich über die Organisationsstruktur im Intranet zu informieren, und sich daraus ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion bekleidet.3. Einem Arbeitnehmer, dessen Verhalten Anlass für die Annahme bietet, dass er gewaltbereit ist bzw. Gewalt - auch zur Austragung von Konfliken - akzeptiert, kann die persönliche Eignung als Erzieher fehlen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. Mai 2015 - 7 Ca 254/14 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der beklagten S vom 23. Mai 2014 nicht mit Ablauf des 23. Mai 2014 aufgelöst worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die beklagte S 1/3.

4.