Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.-2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 1974 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist bei der Beklagten seit dem Mai 2003 beschäftigt, zuletzt als Paketsortierer im Umfang von 12 Wochenstunden. Die Beklagte betreibt einen Express- und Paketzustelldienst mit etwa 2.400 Arbeitnehmern.
Der Kläger hat seit dem Jahre 2007 bis zum 30.04.2014 wie folgt krankheitsbedingt gefehlt:
Jahr | Kalendertage | Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung |
2007 | 238 | 30 |
2008 | 67 | 67 |
2009 | 38 | 38 |
2010 | 35 | 35 |
2011 | 30 | 29 |
2012 | 32 | 32 |
2013 | 100 | 97 |
2014 | 199 | 57 |
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