LAG Köln - Urteil vom 01.06.2016
11 Sa 25/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4145/14

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 25/16

DRsp Nr. 2016/15612

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Krankheitstage ist sozial gerechtfertigt, wenn ein etwa 40 Jahre alter Arbeitnehmer wegen einer depressiven Störung trotz intensiver Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements seine Arbeitsleistungen nur an wenigen Tagen erbracht hat und bei negativer Gesundheitsprognose auch nicht mit einer Besserung zu rechnen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.-2015 - 12 Ca 4145/14 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 1974 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist bei der Beklagten seit dem Mai 2003 beschäftigt, zuletzt als Paketsortierer im Umfang von 12 Wochenstunden. Die Beklagte betreibt einen Express- und Paketzustelldienst mit etwa 2.400 Arbeitnehmern.

Der Kläger hat seit dem Jahre 2007 bis zum 30.04.2014 wie folgt krankheitsbedingt gefehlt:

Jahr Kalendertage Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung
2007 238 30
2008 67 67
2009 38 38
2010 35 35
2011 30 29
2012 32 32
2013 100 97
2014 199 57