LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.07.2016
18 Sa 1498/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2382/15

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters einer deutschen Großbank in den USA aufgrund einer Vereinbarung mit US-Behörden im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bank an Embargoverstößen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 1498/15

DRsp Nr. 2016/16980

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters einer deutschen Großbank in den USA aufgrund einer Vereinbarung mit US-Behörden im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bank an Embargoverstößen

Orientierungssätze: Die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine echte Druckkündigung sind nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsbehörde von einem Arbeitgeber verlangt, einen Arbeitnehmer zu entlassen, um auf diese Weise eine Sanktion des Arbeitnehmers zu erreichen. Hier: Verpflichtung einer Bank zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer in Deutschland auf der Grundlage einer Consent Order (Vergleichsverpflichtung) nach §§ 39, 44 New York Banking Law, abgeschlossen mit der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde NYDFS. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Druckkündigung zu erweitern sind, war nicht erforderlich. Die Kündigungspflicht stand unter dem Vorbehalt, dass die Kündigung von einem deutschen Gericht überprüft werden kann, für den Fall ihrer Unwirksamkeit wurde eine Beschränkung der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers geregelt.