LAG Köln - Urteil vom 09.07.2020
8 Sa 623/19
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2695/18

Wirksamkeit der innerbetrieblichen Versetzung einer Arbeitnehmerin

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 623/19

DRsp Nr. 2020/12501

Wirksamkeit der innerbetrieblichen Versetzung einer Arbeitnehmerin

Die Versetzung einer Arbeitnehmerin von ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit als "Leiterin Finanz- und Rechnungswesen" zur Tätigkeit "Leitung Prozessoptimierung" überschreitet auch unter Berücksichtigung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Versetzungsvorbehalts das durch den Arbeitsvertrag der Parteien eingeschränkte Direktionsrecht des Arbeitgebers, da es sich mangels Personalverantwortung nicht um eine gleichwertige Aufgabe handelt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01..08.2019 - 1 Ca 2695/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.2017 bei der Beklagten, zu einem Bruttomonatsverdienst vom 5.700,00 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2017 enthält unter § 1 "Tätigkeit" u. a. folgende Bestimmungen:

1.1. Der Arbeitnehmer wird im Unternehmen ab dem 01.04.2017 oder früher als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt.

1.2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes eine dessen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige und gleichbezahlte Aufgabe zuzuweisen. (...)"

1. 2. - - - - - -