Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01..08.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2017 bei der Beklagten, zu einem Bruttomonatsverdienst vom 5.700,00 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2017 enthält unter § 1 "Tätigkeit" u. a. folgende Bestimmungen:
1.1. Der Arbeitnehmer wird im Unternehmen ab dem 01.04.2017 oder früher als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt.
1.2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes eine dessen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige und gleichbezahlte Aufgabe zuzuweisen. (...)"
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