Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 für die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.042.311,30 EUR festgesetzt.
I.
Die Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A war am XX.XX.1986 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ging als einziges Kind aus dieser Ehe hervor. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.
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