LAG Köln - Beschluss vom 20.05.2015
5 TaBV 18/15
Normen:
§ 19 BetrVG; § 167 ZPO; §§ 6, 41 WO; §§ 186 - 193 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 100/14

Wirksamkeit der BetriebsratswahlFrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in Schichtbetrieben

LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/15

DRsp Nr. 2015/16333

Wirksamkeit der Betriebsratswahl Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in Schichtbetrieben

Der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen muss jedenfalls in Schichtbetrieben auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07. Januar 2015 - 7 BV 100/14 - abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 19 BetrVG; § 167 ZPO; §§ 6, 41 WO; §§ 186 - 193 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 7) am 25. März 2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Anfechtung wird von den Beteiligten zu 1) bis 5) betrieben, die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind. Beteiligter zu 6) ist der Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in K ca. 3000 Arbeitnehmer. In der Produktion wird dreischichtig gearbeitet. Die Schichten gehen von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.