Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07. Januar 2015 -
Die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 7) am 25. März 2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Anfechtung wird von den Beteiligten zu 1) bis 5) betrieben, die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind. Beteiligter zu 6) ist der Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in K ca. 3000 Arbeitnehmer. In der Produktion wird dreischichtig gearbeitet. Die Schichten gehen von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
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