LAG Niedersachsen, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 16/11
ArbG Hannover, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 9/10
Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover; Anforderungen an den Nachweis der Stimmabgabe
BAG, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 77/11
DRsp Nr. 2013/18498
Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover; Anforderungen an den Nachweis der Stimmabgabe
Der Nachweis der Stimmabgabe kann nicht auf andere Weise als durch den nach § 12 Abs. 3WO in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden.Orientierungssätze:1. Nach § 12 Abs. 3WO gibt die Wählerin oder der Wähler bei der Wahl ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. § 12 Abs. 3WO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSd. § 19 Abs. 1BetrVG.2. Befinden sich bei der Stimmenauszählung mehr Stimmzettel in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren, ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es unterlassen haben, von Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass die Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden. In beiden Fällen ist § 12 Abs. 3WO verletzt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.