Die Beschwerde des Beteiligten zu 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2014 - 5 BV 293/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Gültigkeit der Betriebsratswahl vom 1. April 2014.
1. 2. 1. 2.
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