LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2011
7 TaBV 7/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 18a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.09.2010

Wirksamkeit der Betriebsratswahl; Begriff der offensichtlich fehlerhaften Zuordnungsentscheidung [hier: als leitende Angestellte]

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 7/10

DRsp Nr. 2012/4678

Wirksamkeit der Betriebsratswahl; Begriff der „offensichtlich fehlerhaften Zuordnungsentscheidung“ [hier: als leitende Angestellte]

1. Eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung im Sinne des § 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn sich ihre Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängt (BT-Drs. 11/2503, S. 32). 2. Die sich geradezu aufdrängende Fehlerhaftigkeit kann sich sowohl aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung als auch aus dem Zuordnungsverfahren selbst ergeben.

1. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.09.2010 - 30 BV 107/10 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 18a Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.03.2010 im Betrieb "Zentrale" der beteiligten Arbeitgeberin.

Antragsteller im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren sind die bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6) in deren Betrieb "Zentrale" als Arbeitnehmer beschäftigten Beteiligten zu 1 bis 4. Beteiligter zu 5 ist der aus der Wahl vom 10.03.2010 hervorgegangene 39köpfige Betriebsrat.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts unter I seiner Gründe Bezug genommen und verwiesen.