1. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.09.2010 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.03.2010 im Betrieb "Zentrale" der beteiligten Arbeitgeberin.
Antragsteller im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren sind die bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6) in deren Betrieb "Zentrale" als Arbeitnehmer beschäftigten Beteiligten zu 1 bis 4. Beteiligter zu 5 ist der aus der Wahl vom 10.03.2010 hervorgegangene 39köpfige Betriebsrat.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts unter I seiner Gründe Bezug genommen und verwiesen.
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