Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.05.2015 - Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 14.05.2014.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 5) befasst sich mit dem Ankauf und Servicing notleidender Forderungen. In ihrem E.er Betrieb waren im Zeitpunkt der Betriebsratswahl 273 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 5) in E..
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