LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.01.2016
9 TaBV 74/15
Normen:
WO § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 37/14

Wirksamkeit der Betriebsratswahl

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 74/15

DRsp Nr. 2017/15917

Wirksamkeit der Betriebsratswahl

1. Eine Wahlvorschlagsliste zur Betriebsratswahl ist ungültig, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird. 2. Verstößt der Wahlvorstand gegen die sich aus § 7 Abs. 2 S. 2 WO ergebende Pflicht, eingereichte Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen, so ist die Betriebsratswahl ungültig, wenn der Wahlvorstand die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zulässt, ohne den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.05.2015 - Az.: 2 BV 37/14 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WO § 7 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 14.05.2014.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 5) befasst sich mit dem Ankauf und Servicing notleidender Forderungen. In ihrem E.er Betrieb waren im Zeitpunkt der Betriebsratswahl 273 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 5) in E..