LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2020
6 Sa 379/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 243/19

Wirksamkeit der betriebsbedingten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes für Gynäkologie und Geburtshilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 379/19

DRsp Nr. 2020/12118

Wirksamkeit der betriebsbedingten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes für Gynäkologie und Geburtshilfe

Wird die betriebsbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Chefarztes einer Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe darauf gestützt, dass die gynäkologischen Abteilungen zweier Kliniken bei gleichzeitiger ersatzloser Streichung der Position des standortübergreifenden Leitenden Oberarztes – und damit dem Wegfall einer Hierarchieebene – unter die standortübergreifende Leitung eines standortübergreifenden Chefarztes gestellt werden, so muss der Arbeitgeber bei erhöhten Anforderungen an seine Darlegungslast die organisatorische Durchführbarkeit und zeitliche Nachhaltigkeit seiner Entscheidung verdeutlichen. Insbesondere ist nachvollziehbar darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt war, ein standortübergreifender ärztlicher Leiter könne die bislang vom Kläger als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung in einer von mehreren Kliniken verrichteten Tätigkeiten zusätzlich zu den Aufgaben des gynäkologischen Chefarztes eines anderen Standortes im Rahmen regulärer zeitlicher Verpflichtungen erledigen.

Tenor

I. II. III. IV.