LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2015
12 Sa 684/14
Normen:
Art. 12 Abs. 1 GG; § 103 BPersVG; § 103 BetrVG; §§ 1 Abs. 2, 3, 15 Abs. 2 KSchG; §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 SGB IX; § 286 ZPO; §§ 2 Abs.1, 14 Abs. 5, 15 Abs. 1 AVR; §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2, 52 Abs. 5 MAVO Köln; § 1 Abs. 1 MAVO Münster Art. 12 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 MAVO Münster;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 417/14

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Küchenhilfe wegen Schließung der EinrichtungBegriff der Einrichtung i.S. von § 15 Abs. 1 AVR

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 684/14

DRsp Nr. 2015/4886

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Küchenhilfe wegen Schließung der Einrichtung Begriff der Einrichtung i.S. von § 15 Abs. 1 AVR

Der Begriff der Einrichtung in § 15 Abs. 1 AVR umfasst selbständig geführte Stellen, d.h. alle denkbaren Organisationseinheiten kirchlicher Träger. An den Grad der Selbständigkeit der Organisationsform sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Eine eigene Personalabteilung oder Personalhoheit ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Einrichtung aus ihrem Zweck und der fachlichen Organisation heraus selbständig ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.05.2014 - 7 Ca 417/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 12 Abs. 1 GG; § 103 BPersVG; § 103 BetrVG; §§ 1 Abs. 2, 3, 15 Abs. 2 KSchG; §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 SGB IX; § 286 ZPO; §§ 2 Abs.1, 14 Abs. 5, 15 Abs. 1 AVR; §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2, 52 Abs. 5 MAVO Köln; § 1 Abs. 1 MAVO Münster Art. 12 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 MAVO Münster;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. 2.