LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2012
16 TaBV 205/11
Normen:
BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/11

Wirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 205/11

DRsp Nr. 2013/4276

Wirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn ihr kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt. Kann eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats nicht festgestellt werden, weil dieser Unterlagen hierüber nicht mehr auffinden kann, muss von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats ausgegangen werden.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 6.7.2011 - 5 BV 1/11 - abgeändert:

Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Auszeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte im Distribution Center der M, Standort W, vom 17.01.2010 keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung und deren Kündigung.