Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 6.7.2011 -
Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.
Auf den Antrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung über die Überwachung und Auszeichnung durch optische, akustische und elektronische Geräte im Distribution Center der M, Standort W, vom 17.01.2010 keine Rechtswirkungen entfaltet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung und deren Kündigung.
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