Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 03.05.2011, 2 Ca 39/11, abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie einen tariflichen Wiedereinstellungsanspruch.
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