Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 04.07.2001.
Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt an Primarstufen.
Das beklagte Land stellte die Klägerin zunächst befristet als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 20 Unterrichtsstunden je Woche für die Zeit vom 27.11.2000 bis 21.12.2000 ein. Die Befristung erfolgte wegen des vorübergehenden Ausfalls (Mutterschutzfrist) der Lehrkraft S.. Am 15.12.2001 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 15.02.2001 mit der gleichen Begründung.
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