LAG Köln - Urteil vom 13.05.2020
11 Sa 485/19
Normen:
LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 542/19

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages nach Abschluss eines gerichtlichen VergleichsAnforderungen an die Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 485/19

DRsp Nr. 2020/16162

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs Anforderungen an die Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses

1. Im Geltungsbereich des LPVG NW unterliegt der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages der Mitbestimmung des Personalrats. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung, die sich lediglich auf die dem Personalrat mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund erstreckt, ist unwirksam. 2. Hat der Arbeitgeber nach einer Vereinbarung im Kündigungsschutzrechtsstreit, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, den Personalrat hierüber unterrichtet, so erstreckt sich die Zustimmung des Personalrats nicht auf eine im Anschluss daran vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Sachgrundes i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG, ohne Sachgrund gem. § 14 Ab. 2 TzBfG bzw. aufgrund einer fortbestehenden Elternzeitvertretung. Das Arbeitsverhältnis kann daher durch den Arbeitgeber nicht aufgrund der so vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses beendet werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2019 - 2 Ca 542/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand