LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2018
6 Sa 439/17
Normen:
TVöD -E § 30 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 715/17

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 439/17

DRsp Nr. 2018/16447

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

Liegen die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages vor, weil die zulässige Dauer von zwei Jahren nicht erreicht wird, so erweist sich die Befristung als wirksam, auch wenn sie im Arbeitsvertrag als Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG bezeichnet wird, ohne dass ein Sachgrund angegeben wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Oktober 2017 - 8 Ca 715/17 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -E § 30 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; ZPO § 139;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und um einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

Der Kläger wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08. Juni 2016 (Bl. 2 R f. d. A.; im Folgenden: AV) von der Beklagten, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt der Stadt und des Landkreises Z. im Bereich Abfallentsorgung, befristet als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Der die Befristung betreffende Teil von § 1 AV lautet wie folgt:

"Der Arbeitsvertrag ist befristet

☒ Wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG