LAG Köln - Urteil vom 31.07.2014
7 Sa 587/13
Normen:
§ 14 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 144/13

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Durchführung eines Projekts

LAG Köln, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 587/13

DRsp Nr. 2015/8801

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Durchführung eines Projekts

1. Besteht der Zweck eines privatrechtlich organisierten Unternehmens darin, der Bundesrepublik Deutschland permanent als Auftragnehmer für die Durchführung ihrer Daueraufgabe "Entwicklungshilfeprojekte" zu dienen, so wird die Daueraufgabe der Auftraggeberin ausnahmsweise auch zur Daueraufgabe des Auftragnehmers.2. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Projekts kommt nur in Betracht, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird.3. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BAG, wonach es bei der sog. Projektbefristung nicht erforderlich sein soll, eine Prognose darüber anzustellen, ob der Projektmitarbeiter nach Beendigung des Projekts aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt oder im Rahmen der Daueraufgaben des Arbeitgebers befristet oder unbefristet weiterbeschäftigt werden könnte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2013 in Sachen3 Ca 144/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 TzBfG;

Tatbestand