Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.8.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie über einen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
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