BAG - Urteil vom 11.07.2007
7 AZR 322/06
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 57a HRG
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 98/05

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses an einer Hochschule infolge Rückwirkung der durch das HRG ZF II geschaffenen Rechtsgrundlage für eine sachgrundlose Befristung

BAG, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 322/06

DRsp Nr. 2009/21516

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses an einer Hochschule infolge Rückwirkung der durch das HRG ZF II geschaffenen Rechtsgrundlage für eine sachgrundlose Befristung

1. Nach dem HdaVÄndG vom 27. Dezember 2004 (HRG nF) iVm. § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG idF des 6. HRGÄndG vom 8. August 2002 (HRG Zwischenfassung II [ZF II]) sind die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG enthaltenen Regelungen jedoch auf die vom 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden. Hierdurch wurde nachträglich die hochschulrahmenrechtliche Rechtsgrundlage für die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen geschaffen. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der die Befristung tragenden Normen bestehen nicht. § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II genügt den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999. 3. § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Der Kläger wird auch nicht wegen der Befristung schlechter behandelt als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer.