BAG - Urteil vom 24.02.2016
7 AZR 253/14
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 -3; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung § 2 Eingangssatz, Nr. 1 und Nr. 7; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung § 17 Nr. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 72
AUR 2016, 375
BB 2016, 1524
DB 2016, 1761
EzA-SD 2016, 7
NZA
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 807/13
ArbG München, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 3444/13

Wirksamkeit der Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 253/14

DRsp Nr. 2016/10140

Wirksamkeit der Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, unterliegt die Befristung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. 2. Wird einer unbefristet beschäftigten Verkäuferin die höherwertige Tätigkeit einer Kassiererin befristet übertragen, wird die Verkäuferin durch die Befristung nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, wenn die befristete Übertragung ihrer Erprobung als Kassiererin dient. Die vereinbarte Vertragslaufzeit muss allerdings zu dem Erprobungszweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vereinbarung des Erprobungszwecks ist nicht erforderlich.