LAG Köln - Urteil vom 11.10.2012
6 Sa 641/12
Normen:
AGG § 3; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 42
AuR 2013, 56
BB 2012, 3200
DB 2012, 2872
EzA-SD 2012, 9
NJW 2012, 32
NZA-RR 2013, 232
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 168/12

Wirksamkeit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Nichtoffenlegung einer Schwangerschaft

LAG Köln, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 641/12

DRsp Nr. 2012/22987

Wirksamkeit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Nichtoffenlegung einer Schwangerschaft

Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 168/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Am 30.09.2011 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 4 ff. d. A.), wonach die Klägerin ab dem 05.10.2011 befristet bis zum 31.01.2013 als Rechtsanwaltsfachangestellte gegen eine monatliche Vergütung von 1.700,00 € brutto eingestellt wurde. Im November 2011 informierte die Klägerin die Beklagte über das Bestehen einer Schwangerschaft mit einem errechneten Geburtstermin vom 19.05.2012. Unter dem 03.01.2012 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Sehr geehrte Frau ...,