Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.02.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, erklärt mit sozialer Auslauffrist.
Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit September 1980 als Arbeiterin beschäftigt. Sie ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und erzielte zuletzt ein monatliches Entgelt von etwa 2.000,00 € brutto.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Automobil-Zuliefererindustrie mit rund 220 Arbeitnehmern. Es ist bei ihr ein Betriebsrat gebildet.
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