LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2016
15 Sa 150/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1817/15

Wirksamkeit der außerordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeiterin in der Automobil-Zulieferindustrie

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 150/16

DRsp Nr. 2016/15095

Wirksamkeit der außerordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeiterin in der Automobil-Zulieferindustrie

Hat ein Arbeitgeber es unterlassen, bei einem länger als sechs Wochen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, so trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf denkbare, gegenüber dem Ausspruch einer Beendigungskündigung mildere Mittel.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.02.2016 - 6 Ca 1817/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, erklärt mit sozialer Auslauffrist.

Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit September 1980 als Arbeiterin beschäftigt. Sie ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und erzielte zuletzt ein monatliches Entgelt von etwa 2.000,00 € brutto.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Automobil-Zuliefererindustrie mit rund 220 Arbeitnehmern. Es ist bei ihr ein Betriebsrat gebildet.