LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.08.2012
1 Sa 495/11
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 a.F.; AÜG § 9 Nr. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 127 a/11

Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag;Fälligkeit der Ansprüche von Leiharbeitnehmern auf Equal-Pay

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 495/11

DRsp Nr. 2012/18527

Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag;Fälligkeit der Ansprüche von Leiharbeitnehmern auf Equal-Pay

1. Die formularmäßige Bezugnahme auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen der AMP und diversen "kleineren" Gewerkschaften in einem Arbeitsvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Differenzvergütungsansprüche der Leih-Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des equal-pay sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zur Lohnfälligkeit am Monatsende fällig. Dann beginnen auch etwaige wirksam vereinbarte individualvertragliche Ausschlussfristen zu laufen. 3. In den Fällen, in denen im Arbeitsvertrag die oben genannten mehrgliedrigen Tarifverträge in Bezug genommen sind, kommt es auf die Entscheidung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP vom 14.12.2010 nicht an. Deswegen führt ein etwaiger Glaube des Arbeitnehmers an die Tariffähigkeit der CGZP auch nicht zu einem unverschuldeten Rechtsirrtum, der für ihn die Einhaltung der vertraglichen Ausschlussfristen unzumutbar machte.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.11.2011 - 52 Ca 127 a/11 - teilweise geändert: