LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2012
15 Sa 806/12
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 313;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 919/11

Wirksamkeit der Anfechtung eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs; Anfechtungsgründe

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 806/12

DRsp Nr. 2013/4063

Wirksamkeit der Anfechtung eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs; Anfechtungsgründe

1. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts kann schon deshalb keine nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbare Handlung darstellen, weil der Vorsitzende und die Kammermitglieder weder Verhandlungsführer noch -gehilfen der Prozessparteien sind. 2. Arglistige Täuschung durch die gegnerische Prozesspartei setzt entweder aktives Tun oder Unterlassen voraus; Letzteres nur, sofern eine Aufklärungspflicht besteht. 3. Eine Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass weder ein interner oder verdeckter Kalkulationsirrtum, noch ein offener Kalkulationsirrtum ein Anfechtungsrecht begründen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.05.2012 beendet worden ist.

Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 313;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die wirksame Anfechtung eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs.

1. 2. 3. 1. 2.