Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.05.2012 beendet worden ist.
Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die wirksame Anfechtung eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
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