Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 -14 Ca 5412/13- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit befristeter Arbeitszeiterhöhungen.
Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet.
Die am ... geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem Beklagten seit 16. September 1980 als Sozialberaterin nach Maßgabe der schriftlichen Arbeitsverträge vom 31. Oktober 1980/10. November 1980 (Bl. 39, 40 d.A.) und vom 28.Februar/10. März 1994 (Bl. 41f der Akten) beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug 19,25 h wöchentlich.
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