A. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
B. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 02.05.2012 -
Die Revision wird für die Klägerin soweit sie Vergütungsansprüche in Höhe von 21.206,31 Euro brutto nebst Zinsen geltend macht zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin nach Maßgabe des Equal-pay-Grundsatzes.
Die Klägerin war vom 10.06.2008 bis 30.09.2011 bei der Beklagten, einem Personaldienstleistungsunternehmen, als Produktionshelferin beschäftigt.
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