LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.07.2005
1 Ta 239/04
Normen:
ZPO § 117 § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3524/04

Wirksamer Prozesskostenhilfeantrag auch ohne Beifügung von Belegen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 239/04

DRsp Nr. 2005/12299

Wirksamer Prozesskostenhilfeantrag auch ohne Beifügung von Belegen

»Die Beifügung von Belegen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ist - anders als die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Prozesskostenhilfeantrag. Aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt sich vielmehr, dass es Sache des Gerichts ist, dem Antragsteller ggf. aufzugeben, seine Angaben durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 117 § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 14.10.2004, vertreten durch Rechtsanwalt B..., Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren und Rechtsanwalt B... als Rechtsanwalt beizuordnen. Sie hat am 20.10.2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege eingereicht.

Im Gütetermin am 01.11.2004 ist der Beklagte mit einem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., aufgetreten. Auf ein entsprechendes Anerkenntnis ist ein Anerkenntnisurteil ergangen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 11.11.2004 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: