I.
Die Klägerin hat am 14.10.2004, vertreten durch Rechtsanwalt B..., Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren und Rechtsanwalt B... als Rechtsanwalt beizuordnen. Sie hat am 20.10.2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege eingereicht.
Im Gütetermin am 01.11.2004 ist der Beklagte mit einem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., aufgetreten. Auf ein entsprechendes Anerkenntnis ist ein Anerkenntnisurteil ergangen.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 11.11.2004 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
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