VGH Bayern - Beschluss vom 25.04.2019
3 ZB 16.1278
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15.4300

Wirksame Zustellung der Ruhestandsversetzung an den Bevollmächtigten des Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 16.1278

DRsp Nr. 2019/7797

Wirksame Zustellung der Ruhestandsversetzung an den Bevollmächtigten des Beamten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 71.438,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.