LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2005
12 Ta 233/04
Normen:
EGStGB Art. 8 ; ZPO § 380 Abs. 3 § 381 § 569 Abs. 1 ; StPO § 459e ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 515/03

Wirksame Vollstreckungsanordnung für Ersatzhaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 233/04

DRsp Nr. 2005/12011

Wirksame Vollstreckungsanordnung für Ersatzhaft

Art. 8 EGStGB sieht lediglich die Möglichkeit vor, von der Vollstreckung der Ersatzhaft abzusehen, wenn diese für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt.

Normenkette:

EGStGB Art. 8 ; ZPO § 380 Abs. 3 § 381 § 569 Abs. 1 ; StPO § 459e ;

Gründe:

I.

Die Beklagte, die als Inhaberin eines Nachtclubs auf nach Behauptung der Klägerin noch ausstehenden Lohn in Anspruch genommen wird, wurde vom Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - zum Termin am 21.01.2004 als Partei persönlich geladen, nachdem im Termin am 15. 10.2003 durch Beschluss das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden war. Sie ist im Termin am 21.01.04 nicht erschienen. Das Arbeitsgericht verhängte durch in der Sitzung verkündeten Beschluss deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise je 50 EUR einen Tag Ersatzhaft. Der Beschluss wurde der Beklagten am 16.03.2004 zugestellt.