LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2005
12 Ta 232/04
Normen:
EGStGB Art. 8 ; ZPO § 380 Abs. 3 § 381 § 569 Abs. 1 ; StPO § 459e ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 515/03 - 16.08.2004,

Wirksame Vollstreckungsanordnung für Ersatzhaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 232/04

DRsp Nr. 2005/12010

Wirksame Vollstreckungsanordnung für Ersatzhaft

Art. 8 EGStGB sieht lediglich die Möglichkeit vor, von der Vollstreckung der Ersatzhaft abzusehen, wenn diese für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt.

Normenkette:

EGStGB Art. 8 ; ZPO § 380 Abs. 3 § 381 § 569 Abs. 1 ; StPO § 459e ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau als Inhaberin eines Nachtclubs auf nach Behauptung der Klägerin noch ausstehenden Lohn in Anspruch genommen wird, wurde vom Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - zum Termin am 21.01.2004 als Zeuge geladen, nachdem im Termin am 15. 10.2003 durch Beschluss das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und seine Ladung sowie die eines weiteren Zeugen beschlossen worden war. Er ist im Termin am 21.01.04 nicht erschienen. Das Arbeitsgericht verhängte durch in der Sitzung verkündeten Beschluss deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise je 50 EUR einen Tag Ersatzhaft. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2004 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer auch der Ladung zum Termin am 10.03.2004 nicht entsprochen hatte, verkündete das Arbeitsgericht einen weiteren Beschluss über ein Ordnungsgeld von 500EUR und ersatzweise Haft. Dieser Zustellung des Beschlusses vom 11.03.2004 erfolgte am 15.03.2004.