LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.08.2013
1 Sa 268/12
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 95/12

Wirksame Versetzung eines Bundeswehrangestellten bei Anfechtung des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens durch die übernehmende Dienststelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 268/12

DRsp Nr. 2014/17448

Wirksame Versetzung eines Bundeswehrangestellten bei Anfechtung des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens durch die übernehmende Dienststelle

Die Anfechtung des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle berührt die arbeitsrechtliche Versetzung nicht. Der Arbeitnehmer kann nur förmlich zurückversetzt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 23.08.2012 - 3 Ca 95/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Kläger wirksam von B-Stadt nach B. versetzt worden ist.

Der Kläger ist seit dem 01.12.2003 bei der Bundeswehr als Ver- und Entsorger mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.273,83 EUR beschäftigt.