LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2005
6 Sa 191/05
Normen:
ATZG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 3 Abs. 2 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; BGB § 305 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 2383/04 - 16.12.2004,

Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch Verweis auf Ergänzungstarifvertrag - ergänzende Vertragsauslegung

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 191/05

DRsp Nr. 2006/1631

Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch Verweis auf Ergänzungstarifvertrag - ergänzende Vertragsauslegung

1. Galt zum Zeitpunkt des sehr frühen Abschlusses einer Altersteilzeit-Vereinbarung noch § 3 MTV mit der Möglichkeit der Vereinbarung einer geänderten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 MTV und wurde deshalb in der Altersteilzeit-Vereinbarung zutreffend eine wöchentliche Arbeitszeit von 17,5 Stunden für die Altersteilzeitperiode eingetragen, enthält diese Klausel keine nach § 4 Abs. 3 TVG gegenüber dem nunmehr geltenden Ergänzungstarifvertrag günstigere konstitutive Regelung sondern nur die deklaratorische Regelung der für das Altersteilzeitverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit in Höhe der Hälfte der tarifrechtlichen Arbeitszeit.