LAG München - Urteil vom 02.09.2015
10 Sa 101/15
Normen:
TzVfG § 14 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 1602/14

Wirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages einer Expertin für die Partnerschulinitiative Buenos Aires eines weltweit tätigen KulturinstitutsUnbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichendem Nachweis einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Ausweitung der Zuständigkeit auf Chile

LAG München, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 101/15

DRsp Nr. 2016/5257

Wirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages einer Expertin für die Partnerschulinitiative Buenos Aires eines weltweit tätigen Kulturinstituts Unbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichendem Nachweis einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Ausweitung der Zuständigkeit auf Chile

1. Die den Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung oder beide Umstände abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerungen eingeschränkt; dennoch ist sie nicht völlig unbegrenzt, da sowohl der systematische Gesamtzusammenhang wie auch der Sinn und Zweck des Gesetzes und auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gebieten. 2. Das Verdreifachen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte ist noch rechtmäßig, wenn dadurch die Konzeption des § 14 TzBfG nicht in Frage gestellt wird, wonach Befristungen grundsätzlich nur mit Sachgrund zulässig sind und sachgrundlose Befristungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden dürfen.