BAG - Urteil vom 13.07.2005
10 AZR 532/04
Normen:
HGB §§ 74 ff. ; BGB § 158 Abs. 1 § 305c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 359
DB 2005, 2415
ZIP 2005, 1983
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 918/04
ArbG Arnsberg - 3 (1) Ca 1346/03 - 1.4.2004,

Wirksame Vereinbarung aufschiebender Bedingung für In-Kraft-Treten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

BAG, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 532/04

DRsp Nr. 2005/17859

Wirksame Vereinbarung aufschiebender Bedingung für In-Kraft-Treten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Orientierungssätze: 1. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für das In-Kraft-Treten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist zulässig. 2. Wenn innerhalb einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung unter der Überschrift "Wettbewerbsverbot" alle dieses Wettbewerbsverbot konstituierenden und ausgestaltenden Einzelelemente geregelt sind, und keine Regelungen enthalten sind, die damit in keinem Zusammenhang stehen, so ist eine innerhalb dieser Vereinbarung vorgesehene aufschiebende Bedingung für das In-Kraft-Treten des Wettbewerbsverbots keine "überraschende Klausel" iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Es mangelt insoweit an dem hierfür vorausgesetzten "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt".

Normenkette:

HGB §§ 74 ff. ; BGB § 158 Abs. 1 § 305c Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung.

Am 7. Dezember 2002 wurde zwischen den Parteien ein "Anstellungsvertrag" geschlossen. Danach sollte der Kläger bei der Beklagten (ab 1. April 2003) als "Technischer Leiter" unter direkter Unterstellung unter den geschäftsführenden Gesellschafter tätig werden.

Der neunseitige "Anstellungsvertrag" (im Folgenden: AV) umfasst insgesamt elf Paragraphen mit folgenden Überschriften:

§ 1 Aufgaben und Pflichten