Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung.
Am 7. Dezember 2002 wurde zwischen den Parteien ein "Anstellungsvertrag" geschlossen. Danach sollte der Kläger bei der Beklagten (ab 1. April 2003) als "Technischer Leiter" unter direkter Unterstellung unter den geschäftsführenden Gesellschafter tätig werden.
Der neunseitige "Anstellungsvertrag" (im Folgenden: AV) umfasst insgesamt elf Paragraphen mit folgenden Überschriften:
§ 1 Aufgaben und Pflichten
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